Reduktion des Kündigungsschutzes nach dem KSchG auf ein verfassungsrechtlich zulässiges Maß
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Seit Einführung des KSchG ist der allgemeine Kündigungsschutz wiederholt Gegenstand von konträren wirtschafts- und rechtspolitischen Konzepten gewesen. Es stehen sich inzwischen zwei politisch fast unversöhnliche Konzepte gegenüber. Auf der einen Seite wird ein weitreichender wirtschaftlicher Ansatz vertreten, in dem auf die erhöhten Transaktionskosten durch den Kündigungsschutz hingewiesen wird, so dass der Kündigungsschutz ein Hindernis für Neueinstellungen durch Unternehmen sei. Dem wird auf der anderen Seite entgegengehalten, dass durch den Kündigungsschutz ein unzureichender Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses gewährleistet werde, weshalb der Kündigungsschutz ausgedehnt werden müsse. Zum ersten Mal ist der Gesetzgeber dem Druck einer Verbandsseite 1996 nachgekommen und hat im Rahmen des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) wirtschaftspolitische Forderungen der Arbeitgeberverbände umgesetzt. Ziel des Gesetzes war es, die Wirtschaft und Gesellschaft des 21. Jahrhunderts auf die globalen Veränderungen einzustellen und dadurch eine Wachstumsdynamik zu ermöglichen, die zu einem Abbau der nicht zu akzeptierenden Arbeitslosenquote führen sollte. Das Gesetz stieß sowohl in der Politik als auch in der Rechtswissenschaft wegen der sachlichen und „handwerklichen“ Fehler auf zum Teil heftige Kritik. Es wurden verschiedene Vorschläge, von der generellen Umgestaltung des Kündigungsschutzes bis zu einem Abfindungsgesetz diskutiert. Auf der anderen Seite wird vehement an dem bisherigen umfangreichen Kündigungsschutz festgehalten. Als Grundaussage lässt sich feststellen, dass ein flexibles Arbeitsverhältnis zwar aus ökonomische Sicht wünschenswert ist, sich allerdings eine signifikante Verbesserung nicht allein durch Änderungen des Kündigungsschutzes gewährleisten lässt.
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Reduktion des Kündigungsschutzes nach dem KSchG auf ein verfassungsrechtlich zulässiges Maß, Henning Wenzel
- Jazyk
- Rok vydania
- 2003
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- Titul
- Reduktion des Kündigungsschutzes nach dem KSchG auf ein verfassungsrechtlich zulässiges Maß
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Henning Wenzel
- Vydavateľ
- Kovač
- Rok vydania
- 2003
- ISBN10
- 3830010257
- ISBN13
- 9783830010258
- Séria
- Schriftenreihe arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse
- Kategórie
- Spoločenské vedy
- Anotácia
- Seit Einführung des KSchG ist der allgemeine Kündigungsschutz wiederholt Gegenstand von konträren wirtschafts- und rechtspolitischen Konzepten gewesen. Es stehen sich inzwischen zwei politisch fast unversöhnliche Konzepte gegenüber. Auf der einen Seite wird ein weitreichender wirtschaftlicher Ansatz vertreten, in dem auf die erhöhten Transaktionskosten durch den Kündigungsschutz hingewiesen wird, so dass der Kündigungsschutz ein Hindernis für Neueinstellungen durch Unternehmen sei. Dem wird auf der anderen Seite entgegengehalten, dass durch den Kündigungsschutz ein unzureichender Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses gewährleistet werde, weshalb der Kündigungsschutz ausgedehnt werden müsse. Zum ersten Mal ist der Gesetzgeber dem Druck einer Verbandsseite 1996 nachgekommen und hat im Rahmen des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG) wirtschaftspolitische Forderungen der Arbeitgeberverbände umgesetzt. Ziel des Gesetzes war es, die Wirtschaft und Gesellschaft des 21. Jahrhunderts auf die globalen Veränderungen einzustellen und dadurch eine Wachstumsdynamik zu ermöglichen, die zu einem Abbau der nicht zu akzeptierenden Arbeitslosenquote führen sollte. Das Gesetz stieß sowohl in der Politik als auch in der Rechtswissenschaft wegen der sachlichen und „handwerklichen“ Fehler auf zum Teil heftige Kritik. Es wurden verschiedene Vorschläge, von der generellen Umgestaltung des Kündigungsschutzes bis zu einem Abfindungsgesetz diskutiert. Auf der anderen Seite wird vehement an dem bisherigen umfangreichen Kündigungsschutz festgehalten. Als Grundaussage lässt sich feststellen, dass ein flexibles Arbeitsverhältnis zwar aus ökonomische Sicht wünschenswert ist, sich allerdings eine signifikante Verbesserung nicht allein durch Änderungen des Kündigungsschutzes gewährleisten lässt.