Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung im Strafprozeß
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Viac o knihe
Das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung wird im Strafprozeß als ein Grundsatz angesehen, dessen Beachtung für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung unbedingt erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jedoch mehrfach Änderungen des in der Strafprozeßordnung geregelten Beweisantragsrechts vorgenommen, die nach verbreiteter Auffassung zu einer Einschränkung dieses Verbots führen sollen und damit zu einer Erweiterung der Möglichkeiten des Gerichts, auf eine beantragte Beweiserhebung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung zu verzichten. Die Analyse des Verbots zeigt jedoch, daß eine solche Erweiterung in wesentlich geringerem Umfang möglich ist, als gemeinhin angenommen, weil es sich bei dem Verbot um einen eigenständigen, nur geringfügig einschränkbaren Grundsatz innerhalb der Beweisrechtsprinzipien handelt. Basierend auf einer präzisen Bestimmung der Funktion des Beweis-antizipationsverbots und des bislang noch uneinheitlich gehandhabten Begriffs der Beweisantizipation, der wiederum unmittelbare Bedeutung für die inhaltliche Differenziertheit des Verbots hat, wird die Zulässigkeit sämtlicher möglicher Varianten einer Beweisantizipation untersucht. Dadurch gelingt es der Autorin, die bisher nur ansatzweise geklärten Fragen nach inhaltlicher Struktur und Grenzen des Verbots sowie seiner Reichweite innerhalb von Amtsaufklärungspflicht und Beweisantragsrecht abschließend zu bestimmen. Eine daran anknüpfende Analyse der Ablehnungsgründe des Beweisantragsrechts und ihrer Handhabung ermöglicht den Vergleich, ob diese den Anforderungen des Beweisantizipationsverbots gerecht werden, dahinter zurückbleiben oder sogar eine über das Verbot hinausgehende Beweiserhebungspflicht statuieren. Für den Bereich der Amtsaufklärungspflicht wird deutlich, daß auch hier das Verbot grundsätzlich umfassend gilt, jedoch unter engen, im einzelnen konkretisierten Voraussetzungen (nur) die negative Antizipation des Beweisergebnisses in einem gegenüber dem Beweisantragsrecht erweiterten Umfang zulässig ist.