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Die Sozialauswahl im Arbeitsrecht

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Die Sozialauswahl nach § 1 III KSchG gehört zu den schwierigsten Bereichen des deutschen Kündigungsrechts. Die Rechtsunsicherheit ist wegen der Komplexität der Auswahlentscheidung extrem hoch. Die Rechtsprechung gab darüber hinaus Anlaß zu weiterer Rechtsunsicherheit: Das BAG formte aus § 1 III KSchG zusammen mit den Generalklauseln (§§ 242, 315 BGB) einen allgemeinen Rechtsgedanken und ordnete eine – wenn auch abgeschwächte – Sozialauswahl in Bereichen an, die von § 1 III KSchG nicht erfaßt werden. Dadurch wurde die Sozialauswahl mit zwei weiteren Unsicherheitsfaktoren belastet: mit den Grenzen der sozialen Auswahl im Arbeitsrecht einerseits und dem fehlenden Maßstab einer abgeschwächten Auswahl andererseits. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit betritt der Verfasser bisher nur vereinzelt bearbeitetes Terrain: Die Arbeit analysiert, ob der Arbeitgeber außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs des § 1 III KSchG verpflichtet ist, eine Sozialauswahl durchzuführen. Es wird geklärt, ob die Sozialauswahl als allgemeines Rechtsprinzip des Arbeitsrechts angesehen werden kann. Die Untersuchung betrachtet Auswahlentscheidungen, die auf den ersten Blick nicht unter den Wortlaut des § 1 III KSchG subsumiert werden können. Um die bestehende Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet zu beseitigen, werden alle möglichen Arbeitgeberkündigungen, Einstellungsentscheidungen und Versetzungsanordnungen nach der Notwendigkeit einer Sozialauswahl untersucht und ein konkreter Auswahlmaßstab vorgegeben.

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2001

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