Das Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen
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Das humanitäre Aufenthaltsrecht hat in den letzten Jahrzehnten – im Grunde seit den geopolitischen Umwälzungen in den 1990er-Jahren – eine rasante Entwicklung genommen. Der dritte Band der Schriftenreihe „Wissenschaft in Theorie und Praxis“ widmet sich diesem fremdenrechtlichen Bereich, der nicht im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit steht und dennoch geeignet ist, in das hochgradig komplexe System des gegenwärtigen österreichischen Fremdenrechts einzuführen. • Was ist das Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen, besser bekannt als „humanitäres Aufenthaltsrecht“ oder gar „Bleiberecht“? • Was waren seine Ursprünge und welche Entwicklung hat es seither genommen? • Warum wird dieses Aufenthaltsrecht – wie sonstiges Aufenthaltsrecht auch – nicht (mehr) von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden, sondern von einer Asylbehörde mit fremdenpolizeilichen Kompetenzen vollzogen? • Wem steht dieses Aufenthaltsrecht zu?
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Das Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Markus Schratter
- Jazyk
- Rok vydania
- 2019
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- Titul
- Das Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Markus Schratter
- Vydavateľ
- PROverbis e.U.
- Rok vydania
- 2019
- ISBN10
- 3902838280
- ISBN13
- 9783902838285
- Séria
- Wissenschaft in Theorie und Praxis
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Das humanitäre Aufenthaltsrecht hat in den letzten Jahrzehnten – im Grunde seit den geopolitischen Umwälzungen in den 1990er-Jahren – eine rasante Entwicklung genommen. Der dritte Band der Schriftenreihe „Wissenschaft in Theorie und Praxis“ widmet sich diesem fremdenrechtlichen Bereich, der nicht im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit steht und dennoch geeignet ist, in das hochgradig komplexe System des gegenwärtigen österreichischen Fremdenrechts einzuführen. • Was ist das Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen, besser bekannt als „humanitäres Aufenthaltsrecht“ oder gar „Bleiberecht“? • Was waren seine Ursprünge und welche Entwicklung hat es seither genommen? • Warum wird dieses Aufenthaltsrecht – wie sonstiges Aufenthaltsrecht auch – nicht (mehr) von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden, sondern von einer Asylbehörde mit fremdenpolizeilichen Kompetenzen vollzogen? • Wem steht dieses Aufenthaltsrecht zu?