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Konzernleitung im Binnenmarkt

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Die große Mehrzahl der Unternehmen in der EU sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie bilden das Rückgrat der Wirtschaft. Nur ein verschwindend geringer Prozentsatz dieser Unternehmen verfügt jedoch über Tochtergesellschaften im EU-Ausland. Das liegt v. a. daran, dass die Leitung einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsordnungen mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Es ist an der Zeit, KMU den Binnenmarkt aufzuschließen! Hierfür bedarf es eines unionsrechtlichen Regelungssets, welches die Leitung einer binnenmarktweit tätigen Gruppe nach einheitlichen Kriterien ermöglicht und fördert: Benachteiligungen der nachgeordneten Gesellschaften im Gruppeninteresse müssen zulässig, aber an Voraussetzungen geknüpft sein, die einen angemessenen Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter sicherstellen. Die EU-Kommission hat die Ausarbeitung eines solchen Sets unter dem Stichwort »Anerkennung des Gruppeninteresses im Unionsrecht« Ende 2012 erneut auf die rechtspolitische Agenda gesetzt. Mit dem Ziel, die EU-Kommission bei diesem Projekt zu unterstützen, untersucht und vergleicht die Arbeit, wo die Grenzen der Leitungsmacht im Recht der zweiten Kapitalgesellschaftsform in Deutschland, Frankreich und Bulgarien verlaufen und inwieweit Konzernmutter und Tochtergeschäftsführer zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie diese Grenzen überschreiten. Die etablierten Rechtsordnungen liefern Vorlagen, an denen man sich bei der Ausgestaltung eines unionsrechtlichen Anerkennungskonzepts orientieren kann. Die Auseinandersetzung mit dem bulgarischen Recht, das Transplantate sowohl aus dem deutschen als auch aus dem französischen Recht enthält, erhellt, wie eine Regelung beschaffen sein muss, um auch in Südosteuropa funktionsfähig zu sein. Hierauf aufsetzend, entwickelt die Arbeit einen eigenen Vorschlag zur Anerkennung des Gruppeninteresses im Unionsrecht. Er nimmt die Unternehmensgruppe als Gesamtsystem in den Blick, um den Gruppenalltag von schwierigen Abwägungsfragen zu befreien; zugleich sieht er eine Systemkontrolle auf der Ebene der Einzelgesellschaften vor. Ein weiteres zentrales Element ist die Aufteilung der Leitungsverantwortung auf die Entscheidungsträger in der Gruppe. Ohne eine Inpflichtnahme gerade auch der Mutter verpuffen die Vorteile einer vorstrukturierenden, den Gruppenalltag entlastenden Systembetrachtung wieder. Insbesondere das lehrt die Rechtsvergleichung.

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2016, pevná

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