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Kulturgut im Spiegel des Urheberrechts, Markenrechts und Eigentumsrechts

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Mit diesem fünften Band der Wissenschaftsreihe „Schriften zur verwaltungswissen-schaftlichen Praxis“ ergänzt der Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz seine umfangreichen Veröffentlichungen mit einer weiteren interessanten Publikation. Dabei ist die vorliegende Schriftenreihe darauf aus-gerichtet, besonders ausgezeichnete wissenschaftliche, aber vor allem immer auch praktisch ausgerichtete Abschlussarbeiten am Fachbereich Verwaltungswissen-schaften einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nicht zuletzt wollen der Fachbereich wie auch das An-Institut PubliCConsult damit der steigenden Nachfrage aus der Praxis Rechnung tragen, deren Vertreter sich die Veröffentlichung der oft beispielhaften und sehr praktischen Ergebnisse der Studierenden gewünscht haben. Doch nicht nur wissenschaftliche Abschlussarbeiten, sondern auch kleinere Seminar- und Forschungsprojekte, die teils hohen Ansprüchen genügen, werden in Zukunft in diese Reihe wissenschaftlich integriert und entsprechend präsentiert. Der vorliegende fünfte Band der Schriftenreihe stellt die wissenschaftlich ausge-zeichnete und auf der feierlichen Exmatrikulation am 26. Oktober 2012 in Halberstadt vom Förderverein der Hochschule Harz prämierte Arbeit von Herrn Martin Meyer mit dem Thema „Kulturgut im Spiegel des Urheber-, Marken- und Eigentumsrechts – Himmelsscheibe von Nebra“ vor. Herr Meyer setzt sich in der Bachelorarbeit zugleich mit dem entsprechenden Urteil des Landgerichts Magdeburg auseinander. In dem Urteil gewährt das Gericht am Beispiel der Himmelsscheibe von Nebra einen tiefen Einblick in die Frage, wer die Rechte an Kulturgütern besitzt. Kulturgüter sind Zeug-nisse der menschlichen Entwicklung von den stein-, bronze- und eisenzeitlichen Frühkulturen bis zu den heutigen Hochkulturen, die als Teil des kulturellen Erbes der Öffentlichkeit gewidmet sind. Einzelne Personen können Eigentumsrechte, Marken-rechte, Titelschutzrechte und sogar verwandte Schutzrechte an Kulturgütern und Kulturdenkmalen erlangen. Diese materiellen und immateriellen Ausschließlichkeits-rechte dürfen aber nur bedingt dem öffentlichen Interesse an Kulturgütern ent-gegenstehen. Die Verknüpfung privater und öffentlicher Interessen prägt die interessante aber auch komplexe Rechtsproblematik der Kulturgüter, was auch das wachsende Interesse in der gewerblichen und urheberrechtlichen Fachliteratur verdeutlicht.

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2012

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