Familienrecht
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Viac o knihe
Grundzüge des Familienrechts zählen zum Pflichtstoff aller Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder. Eine Beschäftigung mit dem Familienrecht ist daher unverzichtbar. Hinzu kommt, dass in einer familienrechtlichen Klausur hinter den familienrechtlichen Sachverhalten oft schuld- oder sachenrechtliche Probleme stehen, die mit familienrechtlichen Problemen verknüpft werden. Man denke nur an Ausgleichsansprüche wegen erbrachter Arbeitsleistungen (im Betrieb des Partners) oder wegen getätigter Verwendungen (in Immobilien). Auch sind Verknüpfungen mit dem Allgemeinen Teil des BGB häufig anzutreffen. Dies wird am Beispiel der sog. Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB virulent. Diese Regelung beinhaltet das Recht eines Ehegatten, Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind, mit Wirkung auch für den anderen Ehe-gatten abzuschließen. Diese Regelung kann in einer Fallbearbeitung deshalb auf mannigfaltige Weise relevant werden, weil sie Verknüpfungen insbesondere zum Minderjährigenrecht, Stellvertretungsrecht, Gesellschaftsrecht und zum Recht der Gesamtschuldverhältnisse herstellt. Folgerichtig legt der Verfasser dieses Buches großen Wert auf die Verknüpfung des Familienrechts zu den anderen Gebieten des BGB. Dabei hat sich der Verfasser zum Ziel gesetzt, den Stoff so aufzubereiten, dass die Darstellung – trotz der Komplexität der Materie – zu einem umfassenden Verständnis des Familienrechts führt. Zur Konkretisierung und Veranschaulichung werden daher zahlreiche Beispielsfälle mit Lösungsvorschlägen formuliert. Die Bearbeitung befindet sich auf dem Stand von September 2018. Bereits für die letzte Auflage fanden besondere Berücksichtigung neben dem gesetzlich eingeführten Eheverbot für Minderjährige (BGBl I 2017, S. 2429), der gesetzlichen Errichtung und Führung eines bundesweiten Samenspenderregisters (BGBl I 2017, S. 2513) und der gesetzlichen Einführung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare (BGBl I 2017, S. 2787) u. a. das Urteil des EGMR, aus der EMRK lasse sich kein Recht auf Scheidung ableiten, da die EMRK ein solches Recht nicht kenne (EGMR, Urt. v. 10.1.2017 – 1955/10), die Entscheidung des BVerfG über ärztliche Zwangsmaßnahmen bei unter Betreuung stehenden Menschen (BVerfG NJW 2017, 53), die Entscheidung des BGH zur Herausgabe der Ehewohnung während der Trennungszeit (BGH NJW 2017, 260), die Entscheidung des BGH zur Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes („pränatale Vaterschaftsfeststellung“) bei extrakorporal erzeugten und kryokonservierten Embryonen (BGH NJW 2016, 3174), die Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters mit dem Kind (BGH NJW 2017, 160) und die Entscheidung des BGH zum sog. Wechselmodell bei der Frage nach dem elterlichen Umgangsrecht (BGH FamRZ 2017, 532). Generell wurde besonderer Wert auf die Auseinandersetzung mit modernen Familienkonstellationen („Patchworkfamilien“, „Regenbogenfamilien“, Möglichkeiten der Ei- und Samenspende, Drei-Eltern-IVF, biologische und soziale Vaterschaft, Adoptionswunsch von gleichgeschlechtlichen Paaren etc.) gelegt.