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Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der 1. Säule (Art. 20 Abs. 2 UVG)

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Das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene UVG kennt zur Koordination der eigenen Invalidenrentenleistungen mit Rentenleistungen der 1. Säule ein sogenanntes Komplementärrentensystem. Die vom Unfallversicherer gewährte Komplementärrente entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG). Der Autor befasst sich mit den praktischen und wissenschaftlichen Fragestellungen, die beim Zusammentreffen von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleis-tungen der 1. Säule entstehen. Er würdigt das Komplementärrentensystem schwergewichtig unter dem Blickwinkel der Kongruenz und des Überentschädigungsverbots sowie im Vergleich mit den in anderen Sozialversicherungsbereichen bestehenden intersystemischen Rentenkoordinationsregeln. Dabei werden die Unzulänglichkeiten des Komplementärrentensystems deutlich und es zeigt sich, dass die geltende Regelung mit wesentlichen Koordinationsgrundsätzen nicht zu vereinbaren ist. Die Arbeit soll der Verwaltung, Justiz und Anwaltschaft als nützliches Hilfsmittel dienen. Zu diesem Zweck enthält sie u. a. eine detaillierte Abhandlung über die Grundlagen der Komplementärrentenberechnung und über die einzelnen möglichen Sachverhaltskonstellationen, ferner ein Sach-, Schemen- und Gesetzesverzeichnis, zahlreiche Anwendungsbeispiele und Schemen sowie eine Formelübersicht. Eine kritische Gesamtwürdigung, eine Lösungsskizze de lege ferenda sowie ein Ausblick runden die Arbeit ab.

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2011

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