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Das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene UVG beinhaltet ein Komplementärrentensystem zur Koordination der Invalidenrentenleistungen mit den Rentenleistungen der 1. Säule. Die Komplementärrente des Unfallversicherers entspricht, abweichend von Art. 69 ATSG, der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente, jedoch höchstens dem Betrag für Voll- oder Teilinvalidität (Art. 20 Abs. 2 UVG). Der Autor untersucht die praktischen und wissenschaftlichen Fragestellungen, die beim Zusammentreffen von UVG-Invalidenrenten und 1. Säulen-Rentenleistungen auftreten. Dabei wird das Komplementärrentensystem insbesondere hinsichtlich der Kongruenz und des Überentschädigungsverbots sowie im Vergleich zu anderen Sozialversicherungsbereichen kritisch gewürdigt. Es zeigen sich Unzulänglichkeiten des Systems, die mit wesentlichen Koordinationsgrundsätzen nicht vereinbar sind. Die Arbeit dient als nützliches Hilfsmittel für Verwaltung, Justiz und Anwaltschaft und enthält eine detaillierte Abhandlung zur Komplementärrentenberechnung, verschiedene Sachverhaltskonstellationen, ein Sach-, Schemen- und Gesetzesverzeichnis sowie zahlreiche Anwendungsbeispiele und eine Formelübersicht. Eine kritische Gesamtwürdigung, Lösungsskizzen de lege ferenda und ein Ausblick runden die Arbeit ab.
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Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der 1. Säule (Art. 20 Abs. 2 UVG), Philipp Geertsen
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- 2011
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