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Der Musikförderabzug der SUISA bei den Senderechten

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Soll der Künstler die Kunst fördern müssen? Im Bereich der Musik - und ihrer Nutzung durch das Radio - läuft es jedenfalls darauf hinaus. Da dem Urheber eine eigene Kontrolle seiner Rechte (meist) unmöglich ist - die Nutzung seiner Werke ist flüchtig -, kommt er nicht um die Verwaltung seiner Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft herum. Sieht diese in ihren Verwertungsbedingungen vor, dass ein Teil seiner Vergütung für Musikförderung einbehalten wird und hat diese Gesellschaft ein Monopol - beides ist in der Schweiz der Fall - so ist in der Wirkung von einem abgabeähnlichen Tatbestand auszugehen. Damit gelten die Voraussetzungen, die im Abgaberecht entwickelt wurden, und es steht die Eigentumsgarantie im Mittelpunkt. Danach hat eine verfassungskonforme Eigentumsgestaltung (immer auch) den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Art. 48 Abs. 2 URG - welcher als solche Eigentumsgestaltung zu betrachten ist -, bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft 'Teile des Verwertungserlöses"'zur Förderung von Musik einbehalten kann. Die Frage ist also, welche Senderechtsnutzungen mit einer Förderabgabe belastet werden können, ohne dass die Eigentumsgarantie verletzt wird. Die Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse - dies die hier vertretene These - drängt eine Unterscheidung danach auf, ob es sich um einen gebührenfinanzierten oder kommerziellen Sender handelt: Soweit der Urheber für den kommerziellen Sender Publikum generiert, ist ihm der Verwertungserlös vollumfänglich zuzuteilen (das Werk dient dem Sender). Im Gegensatz dazu kann die Nutzung des gebührenfinanzierten Senders belastet werden: Der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist anders zu beurteilen, da die Werknutzung selbst auf Förderung basiert (der Sender dient dem Werk).

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2010, mäkká

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