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Von der behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung zum privaten Schadenersatzprozess

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Durch den Systemwechsel mittels der VO 1/2003 wurde die behördliche Amtsermittlung im Kartellrecht signifikant zurückgedrängt. Angestoßen durch die „Jedermann“ – Rechtsprechung des EuGH sollten private kartellbedingte Schadenersatzklagen als effektive zweite Säule neben der behördlichen Durchsetzung etabliert werden, um die durch den Rückzug der Wettbewerbsbehörden entstandene Lücke zu schließen. Die Studie untersucht anhand der europäischen Reformbemühungen bis zum Richtlinienentwurf 2009 sowie sämtlicher Kartellschadenersatzklagen in Deutschland den Erfolg des durch die 7. GWB-Novelle auch im deutschen Kartellrecht übernommenen Systemwechsels. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass dieser unvollkommen war und das Kartelldeliktsrecht die entstandene Lücke insbesondere bei Streuschäden nicht ausfüllen kann, denn die Beweislage ist schwierig und es fehlt an Instrumenten kollektiven Rechtsschutzes. Insbesondere stand-alone Klagen werden aufgrund der fehlenden Nachweisbarkeit von Kartellverstößen auch künftig keine Bedeutung haben. Der Schwerpunkt des Kartelldeliktsrechts wird daher bei follow-on Klagen liegen, die sich gemäß § 33 Abs. 4 GWB auf den durch eine Wettbewerbsbehörde bestandskräftig festgestellten Kartellverstoß stützen können. Da diese „Trittbrettfahrerklagen“ aber nicht das Institut Wettbewerb schützen, sondern der Kompensation geschädigter Abnehmer dienen, spricht sich der Verfasser für eine Anspruchsberechtigung mittelbar Betroffener sowie der Zulassung des passing-on Einwandes aus. Um der im Wege stehenden rationalen (Klage)Apathie der Geschädigten zu begegnen, untersucht er ferner denkbare prozessuale Erleichterungen, die Notwendigkeit weiterer Klageanreize sowie die Möglichkeiten kollektiven Rechtsschutzes. Dabei lehnt er die Übernahme von Instrumenten der US-amerikanischen Klageindustrie ab. Im Ergebnis schlägt er eine Übertragung der Grundsätze des KapMuG auf das Kartellrecht vor, um privaten Klägern insbesondere die teure Ermittlung des Wettbewerbspreises zu ermöglichen.

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2010

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