Richterliche Gewalt und individuelle Freiheit
Autori
Viac o knihe
Werden das Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozessrecht vom jeweiligen materiellen Fachrecht her gedacht, so treten eher die Unterschiede hervor. Dieser Ansatz zu einer allgemeinen Prozesslehre wählt dagegen den gemeinsamen staatsrechtlichen Blickpunkt: Prozessrecht ist das Recht der Judikativgewalt. Anders als nach herrschendem staatsrechtlichem Verständnis wird aber die Judikative hier nicht als Schutzgarant vor staatlichen Übergriffen, sondern in ihrer eigenen Belastungswirkung gesehen: Die individuelle Freiheit des (gleich wie) prozessbeteiligten Bürgers ist in der Sphäre der Judikativgewalt reduziert. Der Ansatz ist ergiebig für konkrete prozessdogmatische Fragen, was exemplarisch für den Prozessein- und -austritt entwickelt wird. Prozessvoraussetzungen schützen im Zivilprozess stufenweise vor belastender Prozessbeteiligung und stellen so das prozessuale Gleichgewicht zwischen den Parteien her. Die Prozessvoraussetzungen des Strafprozesses sind im Spannungsfeld der Freiheit von Prozessbeteiligung und dem Rehabilitationsinteresse des einmal Beschuldigten zu deuten. Die Möglichkeiten vorzeitiger Prozessbeendigung stehen im Verdacht, ein Loskaufen des hierfür möglicherweise nicht hinreichend freien Bürgers vom Prozess gegen Verzicht auf prozessuale Rechte zuzulassen.