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Zweckfortfall beim genehmigten Kapital

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Ist das Bezugsrecht im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhungen ausgeschlossen, können sich während des mehrstufigen Kapitalerhöhungsverfahrens die dem Bezugsrechtsausschluss zugrunde liegenden Begleitumstände ändern und der Ausschlusszweck nachträglich entfallen. Dann stellt sich die Frage, ob und welche Pflichten den Vorstand treffen, um den mit ihrem Bezugsrecht ausgeschlossenen Altaktionären den Bezug der jungen Aktien zu ermöglichen. Gelingt dies nicht, gilt es weiter zu klären, auf welcher Grundlage und in welcher Art die Altaktionäre entschädigt werden können. Die Studie behandelt in ihrem ersten Teil den „Tatbestand des Zweckfortfalls“. Darin steht die Frage im Mittelpunkt, warum es überhaupt zu einem Zweckfortfall kommen kann und wann dieser tatbestandlich - auch und gerade - in zeitlicher Hinsicht eintreten kann. Hierzu wird die Rechtssprechungsentwicklung zur materiellen Ausschlusskontrolle ebenso dargestellt wie die Diskussionen um den Mindestausgabebetrag der zu emittierenden Aktien. Die Untersuchung führt zu dem Ergebnis, dass ein Zweckfortfall frühestens durch die Ausübungsentscheidung des Vorstands vorliegen kann, zumal damit eine selbstbindende Entscheidungskonkretisierung des Ausschlusszwecks eintritt. Der zweite Teil befasst sich sodann auf Grundlage der gefundenen Ergebnisse mit den „Rechtsfolgen eines Zweckfortfalls“. Hierbei wird ein Zweckfortfall sowohl am Beispiel einer genehmigten Barkapitalerhöhung als auch einer Sachkapitalerhöhung untersucht. Die Studie führt zu den Ergebnissen, dass - je nach Zeitpunkt des Zweckfortfalleintritts und Art der Ermächtigung des Vorstands - derselbe u. a. entweder das Kapitalerhöhungsverfahren einstellen, sich um einen Änderungsbeschluss der Hauptversammlung bemühen oder aber den Aktienbezug anhand sogenannter Ersatzbezugsrechte gewährleisten muss. Sollte dies nicht möglich sein, gelangt die Arbeit über die Entwicklung einer gesellschafterbezogenen Organtreuepflicht zu einem unmittelbaren Schadensersatzanspruch der Altaktionäre gegenüber den Verwaltungsmitgliedern. Dieser ist in aller Regel mangels Naturalrestitution in Geld auszugleichen.

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2010, mäkká

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