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Das 1809 verkündete „Land-Recht für das Großherzogthum Baden“ trat am 1. Januar 1810 in Kraft und blieb bis zur Einführung des deutschen BGB am 1. Januar 1900 gültig. Es war eine an die badischen Verhältnisse angepasste Bearbeitung des französischen Code Napoléon von 1804, mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung zur Stabilisierung des nach 1803 und 1806 vergrößerten badischen Staats. Aufgrund der bestehenden feudalen Strukturen konnte die Kodifikation jedoch nicht das egalitäre Programm des Code Napoléon vollständig umsetzen. Baden war im 19. Jahrhundert neben Österreich und Sachsen einer der wenigen deutschen Staaten mit einem geschlossenen Zivilrechtssystem. Das badische Landrecht zählt zu den bedeutendsten bürgerlichrechtlichen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts. Die badischen Juristen spielten eine zentrale Rolle im Austausch zwischen französischer und deutscher Rechtswissenschaft. Trotz seiner fremden Wurzeln wurde das Landrecht schnell akzeptiert und erhielt hohe Anerkennung. Es enthielt fränkisch-germanisches Recht und war durch die Beibehaltung badischer Rechtsinstitute ein eigenes, badisches Recht. Zwei Jahre nach der Ablösung des Landrechts durch das deutsche BGB bemerkte ein badischer Jurist, dass es trotz seines Ursprungs als fremdes Recht nicht als solches empfunden wurde, da es sich mit deutschen Elementen vermischte und somit im badischen Recht fest verankert war.
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Code Napoléon, Klaus P. Schro der
- Jazyk
- Rok vydania
- 2009
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