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Der Begriff der Steuerentstrickung wird seit den späten 60er Jahren in der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur verwendet, jedoch fehlt eine einheitliche Definition. Im Bericht zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts kündigte die Bundesregierung 2001 an, einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand in das deutsche Ertragsteuerrecht einzuführen. Diese Regelung sollte die Grundgedanken der bisherigen Vorschriften zur Aufdeckung stiller Reserven als allgemeines Prinzip festschreiben. Das Vorhaben wurde durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) am 7.12.2006 umgesetzt, indem in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 Abs. 1 KStG zwei allgemeine Steuerentstrickungstatbestände eingefügt wurden. Der Verfasser untersucht im ersten Teil die Reichweite des Begriffs der Steuerentstrickung und legt die verfassungsrechtlichen Grenzen der Steuerentstrickungsbesteuerung fest. Zudem wird analysiert, ob die ertragsteuerlichen Vorschriften vor der Einführung der Steuerentstrickungstatbestände durch das SEStEG die Erfassung stiller Reserven sicherten. Abschließend wird die europarechtliche Grenze der Steuerentstrickungsbesteuerung erörtert und eine europarechtskonforme Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerentstrickung dargestellt.
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Die Besteuerung der stillen Reserven durch einen allgemeinen Steuerentstrickungstatbestand, Christian Busse
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