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Die Verteilung von Nutzungen und Belastungen zwischen Vor- und Nacherbe

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Zu den besonders interessanten erbrechtlichen Gestaltungsmitteln zählt das Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft, welches in den §§ 2100 - 2146 BGB geregelt ist. Diese Rechtsfigur ermöglicht dem Erblasser, seinen Nachlass mehrfach hintereinander an verschiedene Personen zu vererben. Die Vorerbenstellung ähnelt in mancherlei Hinsicht der eines Nießbrauchsberechtigten, allerdings ist der Vorerbe anders als der Nießbrauchsberechtigte stets Eigentümer der ihm überlassenen Vermögensmasse. Julia Kühn befasst sich mit den Verteilungsgrundsätzen in Bezug auf die Nutzungen und Belastungen, wie sie sich aus dem Regelungs- und Interessengeflecht zwischen Vor- und Nacherbe ergeben. Unterschieden wird hierbei zwischen den Verteilungsgrundsätzen während und nach der Vorerbschaft. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Verteilung der Nutzungen und Belastungen bei Neuinvestitionen seitens des Vorerben im Unternehmensbereich gelegt. Ausgehend von der Grundnorm des § 2111 Absatz 1 Satz 1 2. HS BGB, welche dem Vorerben die zwischen Erbfall und Nacherbfall anfallenden Nutzungen dinglich zuweist, wird auf die Frage der Ermittlung der Nutzungen im Unternehmensbereich eingegangen. Der dem Vorerben als Nutzung zustehende Reingewinn wird abhängig davon, ob es sich um Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften handelt, unterschiedlich ermittelt. Während des Zeitraums seiner Berechtigung ist der Vorerbe außerdem zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses nach den §§ 2130 Absatz 1 Satz 1, 2120 Satz 1 BGB verpflichtet. Dies konkretisiert sich im Unternehmensbereich in der Pflicht zur Erhaltung der Marktposition des Unternehmens, wie sie im Zeitpunkt des Erbfalls vorlag. Die Verteilung der Belastungen bestimmt sich nach den §§ 2124-2126 BGB. In Bezug auf Neuinvestitionen im Unternehmensbereich ist ausgehend vom Grundsatz der Pflicht zur Erhaltung der Marktposition zu unterscheiden zwischen marktpositionserhaltenden und -erweiternden Investitionen. Erstere gehen als laufende Betriebskosten nach § 2124 I BGB zu Lasten des Vorerben, Letztere als außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 2124 II BGB zu Lasten des Nacherben. Die sich an diesem Ergebnis anknüpfenden Unwägbarkeiten im Unternehmensbereich werden herausgearbeitet und es wird ein Lösungsansatz angeboten. Durch eine analoge Anwendung des § 2123 BGB in Form eines Investitionsplans kann ein Ausgleich zwischen den Beteiligten geschaffen werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Schwierigkeiten entstehen können, wenn Rechte von Mitgesellschaftern tangiert werden. Abschließend werden Gestaltungsmittel zur Umverteilung von Nutzungen und Belastungen vorgestellt.

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2009, mäkká

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