Terrorismusstrafrecht
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Viac o knihe
Die Situation: Zur Bekämpfung des Terrorismus hat sich der Gesetzgeber im wesentlichen darauf beschränkt, zusätzliche Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse zu schaffen sowie umfangreiche Sammlungen und Verknüpfungen von personenbezogenen Daten für Gefahrenabwehr-, Strafverfolgungs- und Nachrichtendienstbehörden nutzbar zu machen. Das Strafrecht selbst blieb dabei weitgehend außen vor. Dies ist Ausgangspunkt dafür, das materielle deutsche Terrorismusstrafrecht erstmals in einem übergreifenden Sinne auf den Prüfstand zu stellen. Der Begriff: Die Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, wer die dominierenden Akteure sind, woher sie kommen und was sie motiviert. Da das Strafrecht keine Terrorismusdefinition enthält, geht es darum, das Phänomen begrifflich und damit auch rechtlich näher zu fassen. Erst auf der Grundlage begrifflicher Eingrenzung ist es dann möglich zu klären, welche Bedeutung das Strafrecht für die Terrorismusbekämpfung besitzt und inwieweit sich staatliche Kriminalstrafe für Terroristen legitimieren lässt. Das Strafrecht: Bei der Betrachtung strafrechtlicher Gesichtspunkte gilt es, die Reichweite deutscher Strafgewalt in Bezug auf internationale, terroristisch geprägte Sachverhalte unter Einbeziehung des modernen Tatmittels Internet zu klären. Dabei geraten die „Grundpfeiler des materiellen Terrorismusstrafrechts“ in den Blick. Es werden diejenigen Straftatbestände, die in Sachverhalten mit Terrorismusbezug vorrangig zur Anwendung gelangen, dargestellt und im Hinblick auf ihre Effizienz sowie einen etwaigen gesetzgeberischen Reformbedarf überprüft. Abgerundet wird die Darstellung mit der Frage, ob und inwiefern sich terroristische Verhaltensweisen als völkerrechtliche Verbrechen ahnden lassen. Aktuell: Eingearbeitet sind das Geldwäschegesetz (GwG) vom 13.8.2008 sowie das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) vom 30.7.2009.