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Das Bilanzsteuerrecht hat sich in den letzten Jahren durchgreifend verändert und sich dabei Stück für Stück vom Handelsrecht und von den GoB entfernt. Die Änderungen betreffen nicht nur bilanzsteuerrechtliche Einzelheiten, sondern das ganze System. Der Gesetzgeber versucht, die Besonderheiten der steuerrechtlichen Gewinnermittlung stärker zu berücksichtigen; er ist damit auf dem richtigen Weg zu einem selbstständigen Steuerbilanzrecht, z. B.: Verpflichtungen aus künftigen Einnahmen (§ 5 Abs. 2 a EStG); Sog. Patentrückstellungen (§ 5 Abs. 3 EStG); Jubiläumsrückstellungen (§ 5 Abs. 4 EStG); Verbot von Verlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4 a EStG); Keine Rückstellung für Anschaff ungs-/Herstellungskosten (§ 5 Abs. 4 b EStG); Vorrang steuerrechtlicher Vorschriften (§ 5 Abs. 6 EStG); Steuerrechtliches Bewertungsrecht (§ 6 EStG), insbes. Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG); Bewertung und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 a EStG); Bewertung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2, 2 a EStG) Das Bilanzsteuerrecht muss den besonderen Regeln des Steuerrechts entsprechen; Funktion der Steuerbilanz (Steuerrechtsbilanz) ist die periodengerechte Ermittlung des Gewinns als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das Bilanzsteuerrecht ist Eingriff srecht und Lastenverteilungsrecht. Unter eingriff srechtlichen Aspekten muss das Bilanzsteuerrecht den Erfordernissen der Rechtssicherheit (Tatbestandsmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit; Art. 20 GG) genügen; unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit muss das Bilanzsteuerrecht gewährleisten, dass die aus dem jeweiligen Gesetz resultierende Belastung Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Angesichts der bilanzsteuerrechtlichen Unbestimmtheiten kommt der Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs besondere Bedeutung zu, die umfassend berücksichtigt wird.
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Bilanzsteuerrecht, Heinrich Weber Grellet
- Jazyk
- Rok vydania
- 2008
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