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Das Sozialstaatsprinzip wird in der aktuellen Staatsrechtslehre kaum beachtet und gilt als diffuses Phänomen. Der Rechtscharakter des sozialen Staates wird teils bestritten, teils wird ihm kein materieller Inhalt zugeschrieben, sodass die Ausfüllung dem Gesetzgeber überlassen bleibt. Dabei benötigt die Praxis des Sozialstaates verfassungsrechtliche Anleitung. Hans Michael Heinig argumentiert, dass der Sozialstaat des Grundgesetzes primär der Sicherstellung von Mindestbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben dient. Er zeigt, dass die Ziele von Gleichheit, Solidarität, Gerechtigkeit und Sicherheit verfassungsrechtlich nachrangig sind. Durch diese Perspektive erhält der soziale Staat sowohl theoretische als auch dogmatische Konturen: Die Freiheitsfunktionalität bildet verfassungsrechtlich Grund und Grenze des Sozialstaates. Freiheit umfasst individuelle Selbstbestimmung und die Teilhabe an der demokratischen Selbstregierung. Dies führt zu einem spannungsvollen Wechselspiel zwischen Freiheitsschutz durch und gegenüber dem Sozialstaat. Der Dienst an der Freiheit definiert verfassungsunmittelbare Mindestanforderungen an den sozialen Staat und markiert die Grenze des sozialstaatlichen Gebens im Verhältnis zum Nehmen. Fragen nach sozialen Grundrechten und der Begründung eines Existenzminimums sowie nach den Grenzen sozialstaatlicher Umverteilung finden hier sinnvolle Antworten.
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Der Sozialstaat im Dienst der Freiheit, Hans Michael Heinig
- Jazyk
- Rok vydania
- 2008
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