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In der zivilprozessualen Einzelzwangsvollstreckung gilt das Zweiparteienprinzip, doch oft sind Dritte in ihren Rechten betroffen, da das Vollstreckungsrecht kaum Schutz vor Zugriff auf schuldnerfremde Gegenstände bietet. Betroffene Dritte müssen aktiv gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen (Exekutionsintervention). Diese Intervention ermöglicht es, weitreichend auf die Vollstreckung einzuwirken, wobei oft schon die bloße Behauptung eines Drittrechts ausreicht. Die Unsicherheit über die Begründetheit der Maßnahme ist dabei typisch. Lutz Haertlein untersucht die Haftung des Intervenienten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bei unbegründeter Intervention. Er analysiert die rechtlichen Regelungen der verschiedenen Interventionsmöglichkeiten und fokussiert sich auf den Haftungszweck der Sicherheitsleistung des Intervenienten, die Risikohaftung aus prozessualer Veranlassung und die Haftungsprivilegierung bei staatlichen Rechtspflegeverfahren. Zudem behandelt der Autor den Bereicherungsausgleich zwischen Vollstreckungsgläubiger, -schuldner und Intervenienten, der sich nicht in die bereicherungsrechtliche Kategorisierung von Mehrpersonenverhältnissen einfügt, sowie die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Sonderverbindung zwischen den Prozessparteien.
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Exekutionsintervention und Haftung, Lutz Haertlein
- Jazyk
- Rok vydania
- 2008
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