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Dem Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB n. F.; § 847 a. F.) wird traditionell neben der Ausgleichsfunktion auch eine Genugtuungsfunktion zugeschrieben, die insbesondere bei qualifiziertem Schädigerverschulden eine Erhöhung der Ersatzsumme bewirken soll. Diese Sichtweise führt jedoch zu Rechtsunsicherheit: Die Rechtsprechung betrachtet die Genugtuungsfunktion als integralen Bestandteil des Ausgleichszwecks, während die neuere Literatur sie zunehmend als pönales Element der Privatrechtsordnung anerkennt. Stefan Müller nutzt diese bestehenden Gegensätze für eine umfassende Untersuchung der dogmatischen Grundlagen des Schmerzensgeldes. Da § 253 Abs. 2 BGB n. F. eine spezifisch schadensersatzrechtliche Norm ist, spielt der Verschuldensgrad des Schädigers sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien keine Rolle, was eine überkompensatorische Schmerzensgeldbemessung ausschließt. Daher ist weder eine Genugtuungsfunktion noch eine Präventionsfunktion erforderlich, um den Umfang des Ersatzes zu beeinflussen. Abschließend werden die Probleme aufgezeigt, die das herrschende Verständnis der Genugtuung für die seit den Gesetzesänderungen 2001/2002 zunehmend relevanten Fälle der Schmerzensgeldhaftung bei drittverursachten Schäden sowie versicherungsrechtliche Fragestellungen mit sich bringt.
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Überkompensatorische Schmerzensgeldbemessung?, Stefan Müller-Stach
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