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Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention durch europäisches Gemeinschaftsrecht und dessen Vollzug

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Anders als sämtliche ihrer 25 Mitgliedstaaten sind die EU bzw. die EG selbst nicht Vertragspartei der EMRK und können daher vor dem EGMR nicht verklagt werden. Gleichwohl kann es zu Beeinträchtigungen von Konventionsrechten durch Europäisches Gemeinschaftsrecht und dessen Vollzug kommen. Damit stellt sich die Frage der konventionsrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung der EU-Mitgliedstaaten. Der erste Teil der Arbeit stellt die für die vorliegende Fragestellung relevante Rechtsprechung der Konventionsorgane dar und unterzieht diese einer eingehenden Analyse. Der zweite Teil der Arbeit widmet sich der Frage, wie sich Verantwortlichkeit und Haftung der Mitgliedstaaten für gemeinschaftsrechtlich determinierte Konventionsverletzungen dogmatisch begründen lassen. Auf der Basis der Rechtsprechung der Konventionsorgane zur Verantwortlichkeit der Konventionsstaaten gemäß Art. 1 EMRK und in Auseinandersetzung mit bisherigen Lösungsansätzen wird eine praxisnahe Lösung entwickelt, die sich in die jüngere Rechtsprechung des EGMR zu dieser Problematik einfügt. Das Werk ist daher für Wissenschaft wie Praxis gleichermaßen relevant. Der Autor war von 1999-2003 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter an der Universität Bonn und dort insbesondere mit Fragen des Rechts der EMRK beschäftigt.

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2006, mäkká

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