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Das Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz

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Im Zuge der Erweiterung des kreditwesenrechtlichen Einlagenbegriffes besteht die Gefahr, dass bestimmte Arten der unternehmerischen Finanzierung, wie Gesellschafterdarlehen, stille Publikumsgesellschaften oder stehen gelassene Gewinne, als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft qualifiziert werden. Gegen Unternehmen, die stille Beteiligungen als Kapitalanlage anbieten, ist die Bankenaufsicht bereits sehr rigoros eingeschritten und eine Ausweitung der Kontrolle und der erheblichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Unternehmen, die man keineswegs der »Kreditwirtschaft« zuordnen würde, ist zu befürchten. Zur notwendigen Präzisierung des Einlagenbegriffes weist der Verfasser im Wege der Herausstellung des gesellschaftsrechtlichen Charakters nach, dass die angesprochenen Finanzierungsformen kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellen und somit außerhalb einer bankaufsichtsrelevanten Geschäftstätigkeit anzusiedeln sind. Das Werk leistet auf diese Weise einen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und bietet insbesondere Unternehmen, die auf moderne Formen der Refinanzierung angewiesen sind, sowie deren Rechtsberatern Argumentationshilfen zur Begrenzung des Einlagenbegriffes.

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2005, mäkká

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