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Staatlich angeordnete Abzüge von privaten Liquidationen der Krankenhaus-Chefärzte

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Die Privathonorare von Krankenhaus-Chefärzten für wahlärztliche Leistungen sind etlichen Abzugspositionen ausgesetzt: Die GOÄ verlangt eine Reduzierung des Honorars um 25%. Die Krankenhäuser fordern Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Ein Mitarbeiterpool muss ebenfalls aus diesen Privathonoraren gespeist werden. Der monetäre Zugriff auf die durch eigene Leistung erworbenen Ansprüche der Chefärzte bedarf vor den Grundrechten einer Legitimation. Die verfassungsrechtliche Prüfung des Abzugssystems, die auf der Auswertung von etwa 100 Chefarztverträgen beruht, erweist sich als problematisch, weil mehrere Abzugspositionen sich auf identische, bereits ausgeschöpfte Rechtfertigungsgründe berufen, manche Zugriffsargumente sich als materiell fragwürdig erweisen und das Gesamtsystem von fiskalischen Interessen Dritter beherrscht wird. Letztlich dienen Honorare des Chefarztes als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Krankenhaus als lukrative Finanzquelle. Ferdinand Kirchhof versucht, das System der Abzugspositionen empirisch darzustellen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern und seine verfassungsrechtliche Basis darzustellen.

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2004, mäkká

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