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Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist häufig mehrdeutig, was zu unterschiedlichen Interpretationen zwischen Erlassbehörde und Adressaten führen kann. Diese Mehrdeutigkeit betrifft insbesondere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die durch falsche Bezeichnungen, unreflektierte Zusammenfassungen oder inkorrekte gesetzliche Vorgaben entstehen. Die unterschiedliche Qualifizierung ist entscheidend: Bei Nichteinhaltung einer Inhaltsbestimmung oder Bedingung handelt es sich um ein Handeln ohne Genehmigung, was haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Nichteinhaltung einer Auflage ist das Handeln zwar genehmigt, jedoch drohen Zwangsmaßnahmen oder der Widerruf des Verwaltungsakts. Scheitert die Auslegung, ist der Verwaltungsakt gemäß § 37 I VwVfG fehlerhaft und somit rechtswidrig aufhebbar oder nichtig; ein unbestimmter befehlender Verwaltungsakt ist zudem nicht vollstreckungsfähig. Trotz der Bedeutung der Auslegung fehlt im Verwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Regelung, und es erfolgt lediglich ein Rückgriff auf die §§ 133, 157 BGB, obwohl die Ausgangslage im Bürgerlichen Gesetzbuch anders ist als im öffentlichen Recht. Diese Arbeit entwickelt daher eigenständige Kriterien für die Auslegung von Verwaltungsakten, die auf die Ziele des Verwaltungsverfahrens ausgerichtet sind, und betont die Notwendigkeit, bereits vor Erlass eines Verwaltungsakts ein übereinstimmendes Verständnis zu fördern.
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Auslegung von Verwaltungsakten, Iris Reder
- Jazyk
- Rok vydania
- 2002
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