Effizienz & Defizienz strafrechtsdogmatischer Begriffsbildung
Autori
Viac o knihe
In der vorliegenden Publikation, die aus zwei Aufsätzen besteht, soll die strafrechtliche Begriffsbildung traktiert werden. Sie gehört recht eigentlich zur Geschichte der Staatsräson. Denn das Strafrecht ist Teil ihres Wirkungskreises. Die strafrechtliche Begriffsbildung hat nicht nur elementare terminologische Probleme zum Gegenstand, sondern ist politikbeladen. Die Staatsräson hat kein Stimmgewicht, aber Prestige hat sie doch, so dass Härte signalisiert und Respekt erwartet werden. Hat sie Vernunft? Sie kann niemals zur Vernunft kommen, so dass es genügt, ihre aktuelle Erscheinungsform zu untersuchen. Es geht dann nur um punktuelle Missgeschicke in der strafrechtlichen Begriffsbildung. Untersuchungsbedürftig sind (gekünstelte?) Argumente, die als „Zurechnungsarten“ kriminalpolitisch bzw. feindstrafrechtlich bzw. symbolstrafrechtlich kostümiert sind. Sie gebärden sich „äquivalenztheoretisch“ („kausal“) bzw. „risikotheoretisch“ („personal“) bzw. „systemstabilisierend“ („ordnungserhaltend“), und zwar zu dem einheitlichen Zweck, dass die „Strafverfolgungs-Effizienz“ des positiven Gesetzes maximiert wird. Ob man diese Akzentuierung „kriminologisch“ bzw. „sozialpolitisch“ oder gar „rechtsphilosophisch“ nennen kann, sollte man davon abhängig machen, ob eine empirisch überprüfbare Sozialtheorie zugrunde liegt, aus der ableitbar ist, welche Kriminalpolitik erfolgversprechend ist. Die bloße Verweisung auf eine (fehlende) soziologische Theorie der Sozialen Kontrolle ist ebenso obskur wie die Bezugnahme auf eine (utopische) sozialpsychologische Theorie der Resozialisierung. Es gibt auch keine kriminologische Theorie über die Entstehung und Bekämpfung von Verbrechen. So sind die Grundlagen der strafrechtlichen Begriffsbildung obskur.