Scientology
Autori
Parametre
Viac o knihe
Diese Arbeit legt die Organisationsstruktur, die Dogmatik und die Handlungspraxis der sogenannten Scientology-Organisation dar und unterzieht diese einer verfassungsrechtlichen Beurteilung. Der besondere Stellenwert der Arbeit liegt darin begründet, daß es erstmals gelungen ist, Lehre und Tätigkeit der Vereinigung ausschließlich anhand von Primärquellen zu erschließen. Insgesamt sind weit über einhundert scientologische Schriften, interne Anweisungen u.ä. in der Arbeit berücksichtigt, davon allein etwa einhundert Werke ihres Gründers L. Ron Hubbard. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist zum einen die Frage, ob die Scientology-Organisation als Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Art. 4, 140 GG, 137 WRV anzusehen ist, zum anderen, ob die Dogmatik und Tätigkeit ein Verbot der Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG rechtfertigt.
Nákup knihy
Scientology, Arnd Diringer
- Jazyk
- Rok vydania
- 2003
Doručenie
Platobné metódy
2021 2022 2023
Navrhnúť zmenu
- Titul
- Scientology
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Arnd Diringer
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 2003
- Väzba
- mäkká
- ISBN10
- 3631398069
- ISBN13
- 9783631398067
- Séria
- Schriften zum Staatskirchenrecht
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Diese Arbeit legt die Organisationsstruktur, die Dogmatik und die Handlungspraxis der sogenannten Scientology-Organisation dar und unterzieht diese einer verfassungsrechtlichen Beurteilung. Der besondere Stellenwert der Arbeit liegt darin begründet, daß es erstmals gelungen ist, Lehre und Tätigkeit der Vereinigung ausschließlich anhand von Primärquellen zu erschließen. Insgesamt sind weit über einhundert scientologische Schriften, interne Anweisungen u.ä. in der Arbeit berücksichtigt, davon allein etwa einhundert Werke ihres Gründers L. Ron Hubbard. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist zum einen die Frage, ob die Scientology-Organisation als Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des Art. 4, 140 GG, 137 WRV anzusehen ist, zum anderen, ob die Dogmatik und Tätigkeit ein Verbot der Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 2 GG rechtfertigt.