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Einwirkungsmöglichkeiten und Auskunftsansprüche des Scheinvaters in Hinblick auf das Auffinden und die Feststellung des biologischen Vaters des Kindes

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Viac o knihe

Der Arbeit liegt die Fallgestaltung zugrunde, dass ein während der Ehe geborenes Kind dem Ehemann der Mutter zugerechnet wird, obwohl dieser nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dieser sogenannte eheliche Scheinvater hat unter Umständen über Jahre hinweg hohe Unterhaltszahlungen an das Kind geleistet. Thema der Dissertation sind die Vorfragen seines Regresses. Von wem und unter welchen Voraussetzungen kann er etwas über die Identität seines Regreßschuldners - über den biologischen Vater des Kindes - erfahren? Gibt es Anspruchsgrundlagen, die ihn berechtigen den Erzeuger, die Mutter oder das Kind zu einer neuen rechtlichen Zuordnung des scheinehelichen Kindes zu verpflichten, um damit die Voraussetzungen für die Durchsetzung seines Regreßanspruches zu schaffen? Das Gesetz sieht das Recht auf Regreß des Scheinvaters in § 1607 Abs. 3 BGB grundsätzlich vor. Allerdings kann eine Inanspruchnahme des leiblichen Vaters als Unterhaltsregreßschuldner erst nach Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater und Feststellung oder Anerkennung des biologischen Vaters erfolgen. Wenn weder das Kind, die Mutter noch der biologische Vater Interesse an einer Zuordnung des Kindes zum leiblichen Vater haben, ist der Scheinvater rechtlos gestellt. Er selbst kann die Vaterschaftsfeststellung eines Dritten nicht beantragen. Ohne neue rechtliche Zuordnung des Kindes kann er seine Regreßforderungen jedoch nicht geltend machen. Es findet somit zur Zeit eine Anspruchsvereitelung der Regreßansprüche des Scheinvaters trotz bestehender Anspruchsnorm statt. Nach einem kurzen geschichtlichen Überblick über die Feststellung der Vaterschaft werden zunächst die gesetzlichen Möglichkeiten und regreßrechtlichen Folgen der Vaterschaftsfeststellung dargestellt. Sodann wird die Frage erörtert, ob der eheliche Scheinvater auf den potentiellen Erzeuger, die Kindesmutter und das Kind einwirken kann, damit diese die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft herbeiführen. Der Dritte Teil dieser Ausarbeitung geht der Frage nach wie der Scheinvater seinen Unterhaltsregreßschuldner ausfindig machen kann. In diesem Zusammenhang werden Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter, das Kind und unbeteiligte Dritte Personen in Hinblick auf die Kenntnis der Identität des biologischen Vaters des Kindes überprüft. Im Anschluß daran wird erläutert, ob Auskunftsansprüche mit Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzbar sein können. Abschließend wurden Überlegungen getroffen, wie de lege ferenda die im heutigen Recht bestehende Benachteiligung des Scheinvaters beseitigt werden kann.

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2002, mäkká

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