Der Arbeitsvertrag
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Wenn hier Lotmars Arbeitsvertrag, eine „Pioniertat der Rechtswissenschaft“ (Hans Hattenhauer), vom Verlagshaus des Originals in einer Neuausgabe wieder vorgelegt wird, so geschieht dies in der Absicht, mit einer durchgreifend modernisierten Gestaltung diesem Klassiker der arbeitsrechtlichen Literatur wieder den Zugang zur aktuellen rechtswissenschaftlichen Diskussion zu eröffnen. Beabsichtigt ist mit anderen Worten die Vorlage eines Arbeitsmittels, das über den engen Kreis der Rechtshistoriker hinaus auch dem Dogmatiker des geltenden Rechts zur Verfügung steht, der willens ist, es im Sinne einer wissenschaftlichen Vertiefung zum Ausgangspunkt für seine Analysen des geltenden Rechts zu machen. Lotmars Arbeitsvertrag ist aber zugleich ein international herausragendes Beispiel für die praktische Leistungsfähigkeit der angewandten Rechtssoziologie, gekennzeichnet durch drei methodische Prinzipien, nämlich durch Rechtstatsachenforschung, durch die Trennung von Rechtsdogmatik und Rechtspolitik sowie durch eine kompensatorische Rechtsethik. Umfangmäßig übertrifft Lotmars Erhebung der Rechtstatsachen der Arbeitswelt die Arbeiten von Eugen Ehrlich und Arthur Nußbaum. Lotmars Beschränkung der Rechtsdogmatik auf die Sinnermittlung de lege lata und ihre Trennung von einer Redaktion des Rechts de lege ferenda, von Josef Kohler scharf kritisiert, von Max Weber hoch gelobt, läßt ihn in einer Fülle von Fragen zu Lösungen gelangen, die den Interessen der Arbeitnehmer völlig zuwiderlaufen. Rechtspolitisch hingegen vertritt Lotmar eine ethische Maxime, die dem Dogma von der Gleichwertigkeit von Kapital und Arbeit widerspricht, nämlich den Grundsatz: Arbeit ist höherwertiger als Kapital. Das hat ihm viel Kritik eingetragen, doch stand ihm hier der Vater der Rechtssoziologie, Eugen Ehrlich, zur Seite (näher dazu M. Rehbinder: Die Geburt des Arbeitsrechts aus dem Geiste der Rechtssoziologie, Festgabe Zivilrechtslehrer 1934/1935, hg. von W. Hadding, 1999). Aus dem Vorwort des Herausgebers