Spruchreife und Streitgegenstand im Verwaltungsprozess
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Viac o knihe
Im Verwaltungsprozess betrifft die Spruchreife die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht anstelle der Behörde eine inhaltlich bestimmte und abschließende Entscheidung trifft. Der Streitgegenstand kennzeichnet die Identität des Rechtsstreits. Diese Arbeit bemüht sich um präzise Definitionen und zeigt die Bedeutung dieser Rechtsinstitute für die Praxis auf. Besondere Berücksichtigung findet dabei ihr hierarchisches Verhältnis: Nur soweit der Streitgegenstand reicht, kann die Sache spruchreif werden. Ausgehend von dieser Überlegung liefert die Untersuchung Lösungsvorschläge für Einzelprobleme bei Verpflichtungsklagen gem. § 113 Abs. 5 VwGO, bei Anfechtungsklagen gem. § 113 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO und bei Klagen auf Vollzugsfolgenbeseitigung gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO.
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Spruchreife und Streitgegenstand im Verwaltungsprozess, Holger Jacobj
- Jazyk
- Rok vydania
- 2001
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Platobné metódy
2021 2022 2023
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- Titul
- Spruchreife und Streitgegenstand im Verwaltungsprozess
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Holger Jacobj
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 2001
- ISBN10
- 3631381832
- ISBN13
- 9783631381830
- Séria
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Im Verwaltungsprozess betrifft die Spruchreife die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht anstelle der Behörde eine inhaltlich bestimmte und abschließende Entscheidung trifft. Der Streitgegenstand kennzeichnet die Identität des Rechtsstreits. Diese Arbeit bemüht sich um präzise Definitionen und zeigt die Bedeutung dieser Rechtsinstitute für die Praxis auf. Besondere Berücksichtigung findet dabei ihr hierarchisches Verhältnis: Nur soweit der Streitgegenstand reicht, kann die Sache spruchreif werden. Ausgehend von dieser Überlegung liefert die Untersuchung Lösungsvorschläge für Einzelprobleme bei Verpflichtungsklagen gem. § 113 Abs. 5 VwGO, bei Anfechtungsklagen gem. § 113 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO und bei Klagen auf Vollzugsfolgenbeseitigung gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO.