Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text in periodischen Druckerzeugnissen unter Berücksichtigung der Klagebefugnis und Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
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Die Novellierung des Gesetzes zum Unlauteren Wettbewerb (UWG) im August 1994 brachte erhebliche Änderungen für die Klagebefugnis und Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Konkret anhand des grundrechtsensiblen Bereiches des Gebotes der Trennung von Werbung und redaktionellem Text in periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen soll Bedeutung, Reichweite und Auslegung der Novellierung aufgezeigt werden.
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Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text in periodischen Druckerzeugnissen unter Berücksichtigung der Klagebefugnis und Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Alexander Ruhrmann
- Jazyk
- Rok vydania
- 2001
Doručenie
Platobné metódy
2021 2022 2023
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- Titul
- Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text in periodischen Druckerzeugnissen unter Berücksichtigung der Klagebefugnis und Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Alexander Ruhrmann
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 2001
- ISBN10
- 3631362269
- ISBN13
- 9783631362266
- Séria
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Die Novellierung des Gesetzes zum Unlauteren Wettbewerb (UWG) im August 1994 brachte erhebliche Änderungen für die Klagebefugnis und Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche. Konkret anhand des grundrechtsensiblen Bereiches des Gebotes der Trennung von Werbung und redaktionellem Text in periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen soll Bedeutung, Reichweite und Auslegung der Novellierung aufgezeigt werden.