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Persönlichkeitsschutz durch Haftungsrecht

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Jedermann hat das Recht, seine Privatsphäre in der Presse gegen ein Honorar zu vermarkten. Verletzt die Presse z. B. durch die Veröffentlichung erfundener »Exklusivinterviews« dieses Vermarktungsrecht, so müssen die hieraus erzielten Gewinne den Betroffenen zustehen. Der Autor zeigt erstmals detailliert auf, daß das Recht zur Darstellung des Privaten den Betroffenen vermögenswert zugewiesen werden kann. Wie auch in anderen europäischen Rechtsordnungen führt die Verletzung dieses Rechts neben einem Schmerzensgeldanspruch zur Abschöpfung des materiellen Verletzervorteils. Der Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung zufolge soll die Presse allerdings die erzielten Gewinne nicht herausgeben, sondern aus Präventionsgründen lediglich ein erhöhtes Schmerzensgeld zahlen müssen. Mit dieser Verengung auf das Schmerzensgeld läßt sich die Abschöpfung von Gewinnen in Millionenhöhe nicht sinnvoll erreichen. Ein Blick auf den Präventionsgedanken im deutschen wie auch im anglo-amerikanischen Recht zeigt die Widersprüche dieses der Zivilstrafe verwandten Gedankens und wirft die Frage auf, warum gerade im Persönlichkeitsrecht die Neigung besteht, mit Abschreckung zu argumentieren. Ausführungen zur Vollstreckbarkeit von punitive damages vor dem Hintergrund der Monaco-Rechtsprechung runden die Arbeit ab.

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2001

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