Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß
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Viac o knihe
Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang. Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des „absoluten Lebensschutzes“ im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort. Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort „Sterbehilfe“ belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.