Blankettstrafgesetze
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Viac o knihe
Das Nebenstrafrecht, insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht, ist geprägt durch eine Fülle von Verweisungstechniken. Verweisungen stellen einerseits die Bestimmtheit des Tatbestands (Art. 103 Abs. 2 GG) in Frage, andererseits haben sie Bedeutung für Vorsatz und Irrtum des Täters. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof unterscheiden zwischen Blanketten und normativen Tatbestandsmerkmalen. Der Irrtum über die Blankettverweisung führt regelmäßig zur Verurteilung aus dem Vorsatzdelikt, da er als vermeidbarer Verbotsirrtum behandelt wird. Für den Bürger sind diese Anforderungen an die Verbotskenntnis angesichts der Normenfülle und der komplexen Verweisungstechniken im Nebenstrafrecht jedoch praktisch unerfüllbar. Die Arbeit kategorisiert das Nebenstrafrecht anhand seiner Verweisungstechniken und untersucht, ob die eigenen verfassungs- und strafrechtlichen Prämissen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tragen. Nach eingehender Analyse der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Abgrenzung, der Strafrechtsdogmatik und sprachphilosophischer Notwendigkeiten kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, daß nur die Gleichbehandlung von normativen Tatbestandsmerkmalen und Blanketten zu einer Irrtumsdogmatik führt, die dem Verfassungsrecht genügt.