Der "nach dem Vertrage" vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB)
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«Zur Thüre hinausgeworfen, kommt sie zum Fenster wieder herein.» Mit dieser Prophezeiung verbindet sich untrennbar Bernhard Windscheids Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung aus dem Jahre 1850. Während ihr Einfluß auf das Bürgerliche Gesetzbuch für das Bereicherungsrecht Gegenstand zahlreicher Untersuchungen bildete, blieb ihre Ausstrahlung auf das kaufrechtliche Sachmängelgewährleistungsrecht und den «nach dem Vertrage» vorausgesetzten Gebrauch des 459 Absatz 1 Satz 1 BGB fast völlig unbeleuchtet. Der Autor hat sich deshalb zur Aufgabe gemacht, den Spuren dieses «Kuckuckseis» nachzugehen und eine Antwort auf seinen Ursprung zu geben. Die Untersuchung stützt sich dabei auf rechtshistorische wie rechtsvergleichende Grundlagen unter Berücksichtigung der jeweiligen Behandlung durch Lehre und Rechtsprechung.
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Der "nach dem Vertrage" vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB), Patrick Deller
- Jazyk
- Rok vydania
- 2000
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Platobné metódy
2021 2022 2023
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- Titul
- Der "nach dem Vertrage" vorausgesetzte Gebrauch (§ 459 Absatz 1 Satz 1 BGB)
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Patrick Deller
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 2000
- ISBN10
- 3631356684
- ISBN13
- 9783631356685
- Séria
- Rechtshistorische Reihe
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- «Zur Thüre hinausgeworfen, kommt sie zum Fenster wieder herein.» Mit dieser Prophezeiung verbindet sich untrennbar Bernhard Windscheids Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung aus dem Jahre 1850. Während ihr Einfluß auf das Bürgerliche Gesetzbuch für das Bereicherungsrecht Gegenstand zahlreicher Untersuchungen bildete, blieb ihre Ausstrahlung auf das kaufrechtliche Sachmängelgewährleistungsrecht und den «nach dem Vertrage» vorausgesetzten Gebrauch des 459 Absatz 1 Satz 1 BGB fast völlig unbeleuchtet. Der Autor hat sich deshalb zur Aufgabe gemacht, den Spuren dieses «Kuckuckseis» nachzugehen und eine Antwort auf seinen Ursprung zu geben. Die Untersuchung stützt sich dabei auf rechtshistorische wie rechtsvergleichende Grundlagen unter Berücksichtigung der jeweiligen Behandlung durch Lehre und Rechtsprechung.