Art. 30 EG-Vertrag als Grenze der Anwendbarkeit des nationalen Wettbewerbsrechts
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Viac o knihe
Die Abhandlung setzt sich mit der aktuellen Grundsatzfrage auseinander, ob, und wenn ja, welche Grenzen der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts durch Art. 30 EGV gezogen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH und unter Rückgriff auf wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse werden die grundlegenden Regeln für die Überprüfbarkeit des nationalen Rechts herausgearbeitet. Im Anschluß werden einzelne Normen und Fallgruppen des nationalen Wettbewerbsrechts konkret auf ihre verbleibende Anwendbarkeit hin überprüft. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß den Mitgliedstaaten wieder verstärkt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der eine Rücknahme der Überprüfbarkeit mitgliedstaatlichen Handelns bewirkt und Art. 30 EGV in seiner Bedeutung als Deregulierungsinstrument schwächt.
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Art. 30 EG-Vertrag als Grenze der Anwendbarkeit des nationalen Wettbewerbsrechts, Axel Schmidt
- Jazyk
- Rok vydania
- 1999
Doručenie
Platobné metódy
2021 2022 2023
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- Titul
- Art. 30 EG-Vertrag als Grenze der Anwendbarkeit des nationalen Wettbewerbsrechts
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Axel Schmidt
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 1999
- ISBN10
- 3631349246
- ISBN13
- 9783631349243
- Séria
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Die Abhandlung setzt sich mit der aktuellen Grundsatzfrage auseinander, ob, und wenn ja, welche Grenzen der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts durch Art. 30 EGV gezogen werden. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH und unter Rückgriff auf wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse werden die grundlegenden Regeln für die Überprüfbarkeit des nationalen Rechts herausgearbeitet. Im Anschluß werden einzelne Normen und Fallgruppen des nationalen Wettbewerbsrechts konkret auf ihre verbleibende Anwendbarkeit hin überprüft. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß den Mitgliedstaaten wieder verstärkt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der eine Rücknahme der Überprüfbarkeit mitgliedstaatlichen Handelns bewirkt und Art. 30 EGV in seiner Bedeutung als Deregulierungsinstrument schwächt.