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Das Verhältnis der EG zur Europäischen Menschenrechtskonvention

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Nach westlichem Verfassungsverständnis muss die Herrschaft der EG wie jede öffentliche Gewalt rechtlich gebunden und insbesondere den Grundrechten zum Schutze der Bürger unterworfen sein. Der Grundrechtsschutz vollzieht sich heute auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene. Für Mitgliedstaaten der EG tritt also neben den nationalen höchstrichterlichen Instanzen und den Organen der EMRK in Strassburg auch der EuGH in Luxmburg als Grundrechtsschützer auf. Zunehmend stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen Gemeinschaftsrecht und EMRK. Letzter Höhepunkt dieser Debatte bildet die Anfrage des Rates der EG an den EuGH, ob ein EMRK-Beitritt mit den Gemeinschaftsverträgen vereinbar sei. Das Gutachten vom 28. März 1996 kommt zu einem negativen Schluss. Die Hintergründe, die zu diesem Entscheid des Gerichtshofs geführt haben, werden in dieser Arbeit aufgezeigt, und das Gutachten wird kritisch beleuchtet.

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1998

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