Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung
Autori
Parametre
Viac o knihe
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.
Nákup knihy
Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung, Wolfgang Lohkemper
- Jazyk
- Rok vydania
- 1997
Doručenie
Platobné metódy
2021 2022 2023
Navrhnúť zmenu
- Titul
- Die Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften bei der übertragenden Sanierung
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Wolfgang Lohkemper
- Vydavateľ
- Duncker und Humblot
- Rok vydania
- 1997
- ISBN10
- 3428089677
- ISBN13
- 9783428089673
- Séria
- Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Er haftet daher insbesondere auch für diejenigen Ruhegeldanwartschaften, die die Arbeitnehmer bereits vor dem Inhaberwechsel beim Betriebsveräußerer erdient haben. Problematisch ist, ob dies auch bei einer Veräußerung eines insolventen Betriebs (übertragende Sanierung) gilt. Zum einen ist hier bereits die Anwendbarkeit von § 613 a BGB umstritten. Zum anderen kollidiert eine Erwerberhaftung für Ruhegeldanwartschaften mit der infolge der Arbeitgeberinsolvenz entstandenen Haftung des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG. Die ganz h. M. stützt ihren Lösungsweg auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Betriebsveräußerung im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens trete der Erwerber gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zwar in die bestehenden Arbeitsverhältnisse einschließlich der vom Veräußerer zugesagten Altersversorgung ein. Der neue Betriebsinhaber hafte allerdings nicht für Altverbindlichkeiten, also nicht für die bereits vor der Insolvenzeröffnung im veräußerten Betrieb erdienten Ruhegeldanwartschaften. Bei einer Betriebsveräußerung außerhalb des laufenden Insolvenzverfahrens hafte der Erwerber hingegen uneingeschränkt. Diese Differenzierung überzeugt nicht. Die Reduktion der Haftungsfunktion des § 613 a BGB dient vielmehr in allen Stadien der Insolvenz der Verwirklichung des Hauptziels der Vorschrift, nämlich der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der durch die Haftungsbeschränkung geschaffene Erwerberanreiz erleichtert die Veräußerung des insolventen Betriebs und kann damit zur Vermeidung einer ansonsten unabwendbaren, arbeitsplatzvernichtenden Betriebsstillegung beitragen. Diesem Gedanken - Sanierung statt Zerschlagung - trägt nunmehr auch das neue Insolvenzrecht Rechnung. Das den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern im eigenen Interesse einer Arbeitsplatzerhaltung abverlangte Sonderopfer wird durch die Insolvenzsicherung im Recht der betrieblichen Altersversorgung (§§ 7 ff. BetrAVG) in Grenzen gehalten.