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Grenzen des richterlichen Ermessens bei Aussetzung und Ruhen des Verfahrens in der ZPO

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Die Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens eines zivilgerichtlichen Verfahrens stellt sich für die betroffenen Parteien häufig als Justizverweigerung auf Zeit dar. Die 151-154, 246 I 2, 251 I 1, 251 a III, 578 II, 614, 640 f und 953 1. Alt. ZPO zwingen das Gericht dazu, um übergeordnete Interessen zu wahren. In den 65, 148, 149 und 247 ZPO besteht dagegen Ermessen. Hier ist es zur Vermeidung einer Parteibenachteiligung notwendig, nachvollziehbare Ermessensgrenzen zu entwickeln. Die Gerichte dürfen nicht allein das Argument der «Zweckmäßigkeit» ohne ausgewogenen Interessenausgleich bevorzugen. Diese Arbeit versucht deshalb, die Fehler in der Ermessensausübung aufzuzeigen, die zur Angreifbarketi von Aussetzungsentscheidungen nach den 252, 567, 577 ZPO führen.

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1996

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