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Die Wiedergutmachung der Folgen der Straftat durch den Täter

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Gegenstand der Arbeit sind der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung durch den Straftäter, eine Materie, die neuerdings in § 46 a StGB eine Regelung erfahren hat. Der Verfasser zeichnet die langjährige Diskussion nach, die zu dieser Regelung geführt hat, stellt anhand von zehn Beispielsfällen die Erscheinungsformen der Wiedergutmachung dar und erörtert die Verarbeitungsmöglichkeiten dieses Strafzumessungsfaktors nach geltendem Recht zunächst unter Ausklammerung des § 46 a StGB. Kernstück der Abhandlung ist die Entwicklung von Wertungskriterien, unter denen der Wiedergutmachungsvorgang betrachtet werden muß, so beispielsweise - um einige wichtige dieser Kriterien zu nennen -: Zeitpunkt der Wiedergutmachungsleistung, außertatbestandliche Tatfolgen, Kommerzialisierungsmöglichkeiten immaterieller Tatfolgen, symbolische Wiedergutmachung, Versicherungsleistung, mangelhafte Leistungsfähigkeit des Täters, gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten, Ersatzleistungen Dritter, Aufklärungshilfe und Geständnis. Ausgehend von der Struktur des Strafzumessungsvorgangs im herkömmlich verstandenen Sinne, entwickelt der Verfasser die Begriffe eines „Handlungs-“ und eines „Erfolgswerts“ der Wiedergutmachungsleistung als Schlüssel für eine abgestufte Bewertung dieses Nachtatverhaltens; hieraus ergeben sich bisher wohl nicht so deutlich erkannte Möglichkeiten einer differenzierten (Strafzumessungs-) Schuldwertung. Der Verfasser stellt dem geltenden § 46 a StGB einen Gegenentwurf gegenüber und legt die Anwendungsmöglichkeiten der Privilegierungsregelungen in allen Deliktsbereichen - auch der Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte - dar. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Stellungnahme zu § 46 a StGB. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Überlegungen zu der längst überfälligen gesetzlichen Regelung des Täter-Opfer-Ausgleichs würdigt der Verfasser diese Vorschrift unter Einbeziehung erster Judikate, arbeitet ihre Vorzüge und Mängel heraus und zeigt auf, wo der Gesetzgeber „zu kurz gesprungen“ und somit eine gesetzgeberische Nachbesserung angezeigt ist.

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1996

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