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Externe Lücken und internationales Privatrecht im UN-Kaufrecht (Art. 7 Abs. 2)

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Das Recht des internationalen Warenverkehrs ist durch das UN-Kaufrecht weltweit vereinheitlicht worden; es gilt für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.01.91. Das UN-Kaufrecht spart jedoch, wie alle Rechtsvereinheitlichungsbestrebungen, die Fragen des allgemeinen Schuldrechts aus und bestimmt lediglich hinsichtlich der Lückenfüllung, daß bei internen Lücken allgemeine Grundsätze zu entwickeln, bei externen Lücken die maßgebenden Kollisionsnormen des IPR zu bestimmen sind. Welche Kollisionsnormen für diese Fragen des allgemeinen Schuldrechts eingreifen, sofern es sich nicht um interne Lücken handelt, wird beispielhaft für die in der Praxis häufig auftauchenden Tatbestände der Abtretung, Aufrechnung, Zinshöhe und Verwirkung für den Rechtsverkehr mit Frankreich und Italien untersucht.

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Externe Lücken und internationales Privatrecht im UN-Kaufrecht (Art. 7 Abs. 2), Bettina Frigge

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1994
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