Die Garantiehaftung des Vermieters und ihr Verhältnis zum Unmöglichkeitsrecht in dogmengeschichtlicher und modernrechtlicher Sicht
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Bei der Miete eines von Anfang an mangelhaften Vertragsgegenstandes kollidiert die Garantiehaftung des Vermieters nach 538 I 1. Alt. BGB mit der verschuldensabhängigen Schadensersatzpflicht nach 307 I 1 BGB. Der Autor untersucht das Verhältnis von Sachmängelgewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht seit dem klassischen römischen Recht. Er weist nach, daß der in 306 BGB rezipierte Satz «Impossibilium nulla obligatio est» erstmalig von Friedrich Mommsen auf den Fall der Überlassung einer schon bei Vertragsschluß unbehebbar mangelhaften Sache angewendet wurde. Dargestellt wird die Übernahme der Mommsenschen Unmöglichkeitslehre durch die Verfasser des BGB und deren Versuch, die Wirksamkeit des auf eine unmögliche (Primär-)Leistung gerichteten Mietvertrages durch die Unterstellung eines stillschweigenden Garantieversprechens zu retten. Der Autor schließt mit einem Vergleich der Rechtsfolgen von Gewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht und begründet ausführlich den Vorrang der Gewährleistungsvorschriften.
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Die Garantiehaftung des Vermieters und ihr Verhältnis zum Unmöglichkeitsrecht in dogmengeschichtlicher und modernrechtlicher Sicht, Andreas Rohde
- Jazyk
- Rok vydania
- 1992
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- Titul
- Die Garantiehaftung des Vermieters und ihr Verhältnis zum Unmöglichkeitsrecht in dogmengeschichtlicher und modernrechtlicher Sicht
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Andreas Rohde
- Vydavateľ
- Lang
- Rok vydania
- 1992
- ISBN10
- 3631449801
- ISBN13
- 9783631449806
- Séria
- Rechtshistorische Reihe
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Bei der Miete eines von Anfang an mangelhaften Vertragsgegenstandes kollidiert die Garantiehaftung des Vermieters nach 538 I 1. Alt. BGB mit der verschuldensabhängigen Schadensersatzpflicht nach 307 I 1 BGB. Der Autor untersucht das Verhältnis von Sachmängelgewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht seit dem klassischen römischen Recht. Er weist nach, daß der in 306 BGB rezipierte Satz «Impossibilium nulla obligatio est» erstmalig von Friedrich Mommsen auf den Fall der Überlassung einer schon bei Vertragsschluß unbehebbar mangelhaften Sache angewendet wurde. Dargestellt wird die Übernahme der Mommsenschen Unmöglichkeitslehre durch die Verfasser des BGB und deren Versuch, die Wirksamkeit des auf eine unmögliche (Primär-)Leistung gerichteten Mietvertrages durch die Unterstellung eines stillschweigenden Garantieversprechens zu retten. Der Autor schließt mit einem Vergleich der Rechtsfolgen von Gewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht und begründet ausführlich den Vorrang der Gewährleistungsvorschriften.