Überprüfung der V-Mann-Sperrung durch einen neutralen Strafrichter?
Autori
Viac o knihe
Der V-Mann Einsatz bei der Aufklärung schwerer Kriminalität wird in der Bundesrepublik für unerlässlich gehalten. Kernpunkt der strafprozessualen Problematik dieser Aufklärungsmethode ist die Vernehmung des V-Mannes als Zeuge in der Hauptverhandlung. Die Ermittlungsbehörden haben aufgrund strafprozessualer und beamtenrechtlicher Normen die Möglichkeit, durch Sperrerklärungen die persönliche Vernehmung des V-Mannes zu verhindern. Nach einer Sperrerklärung kann in der Regel die Aussage des V-Mannes durch einen Zeugen vom Hörensagen - z. B. die Verhörsperson des V-Mannes - oder durch ein anderes mittelbares Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt werden, ohne dass der Angeklagte die Möglichkeit hat, dem V-Mann selbst gegenübergestellt zu werden. Gegen eine Sperrerklärung steht nach jetziger Rechtsprechung nur dem Angeklagten der Rechtsweg offen, Strafgerichte und Staatsanwaltschaft haben nach herrschender Ansicht nicht die Möglichkeit, eine Änderung der Behördenentscheidung gerichtlich zu erzwingen. Untersucht wird deshalb das gegenwärtige System des Rechtsschutzes gegen Sperrerklärungen und die Möglichkeit der Einführung eines neuen Verfahrens, durch das dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten das Recht einer umfassenden, aber auch raschen Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Sperrerklärung eingeräumt und so gegebenenfalls die Vernehmung des V-Mannes im Strafprozess erreicht wird.