Die grenzüberschreitende Verlagerung von Wirtschaftsgütern durch Sitzverlegung von Personengesellschaften innerhalb der Europäischen Union
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Viac o knihe
Die Kapitalgesellschaft ist die typische und herausragende Unternehmensform im wirtschaftlichen Verkehr, aber gerade mittelständische Unternehmen in Deutschland werden häufig in der Rechtsform einer OHG, KG oder GbR geführt. Im Zuge der immer weiter fortschreitenden Internationalisierung der Wirtschaft ist es auch für Personengesellschaften immer bedeutender, betriebliche Aktivitäten ins Ausland zu verlagern. Die mitunter vielfältigen Gründe, die eine Kapitalgesellschaft zu einem Wegzug veranlassen, treffen ebenso auf Personengesellschaften zu. Bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Gesellschaften besteht die Besonderheit, dass u. U. auch Vorfragen zur gesellschaftsrechtlichen Identität zu klären sind. Die Diskussion hierüber knüpft in der Regel an die Kapitalgesellschaftsformen an. Die Studie widmet sich der in der Literatur eher nur am Rande behandelten Frage, ob Personengesellschaften unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität ihre Geschäftstätigkeit im Zuzugsstaat ohne vorherige Auflösung und Neugründung fortsetzen können. In steuerrechtlicher Hinsicht gehen grenzüberschreitende Bewegungen in der Regel mit einer Verlagerung von Einkünften und Einkunftsquellen einher, die sich zu Lasten des Wegzugsstaates und zugunsten des Zuzugsstaates auswirken. In den verlagerten Einkunftsquellen können bislang nicht realisierte, steuerverstrickte Wertsteigerungen (sog. stille Reserven) enthalten sein. Daher nimmt der deutsche Fiskus den Wegzug zum Anlass, die in Deutschland entstandenen stillen Reserven zu besteuern (sog. Wegzugs-/Schlussbesteuerung). Bei Personengesellschaften besteht die Besonderheit, dass sie aufgrund des im Einkommensteuerrecht geltenden Transparenzprinzips keine eigenständigen Steuersubjekte darstellen. Die Besteuerung setzt ausschließlich bei der Person des betreffenden Mitunternehmers an. Ein Wohnsitzwechsel eines Mitunternehmers ins Ausland führt unter den Voraussetzungen des § 6 AStG zur Besteuerung noch nicht realisierter Wertsteigerungen für die von ihm im Privatvermögen gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften. Auf der Ebene der Personengesellschaft kann die Sitzverlegung steuerliche Folgen auslösen, weil damit in der Regel zugleich Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ins Ausland verlagert werden.