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Geschichte und System des deutschen Kostenerstattungsrechts

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Der Grundsatz, dass die unterliegende Partei ihrem Gegner die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung zu erstatten hat, ist nicht nur in einer bemerkenswerten Vielzahl der Rechtsordnungen weltweit, sondern auch im Rechtsgefühl der nicht juristisch gebildeten Bevölkerung wie kaum ein anderer verankert. Die globale Verbreitung über alle kulturellen Grenzen hinweg und ihr breites Anerkenntnis in der Bevölkerung legen Zeugnis davon ab, dass in dieser Regel eine allgemeingültige Gerechtigkeitserwägung zum Ausdruck kommt, die noch immer einer überzeugenden Beschreibung harrt. Die vorliegende Arbeit nähert sich der Beschreibung dieser bestimmenden Gerechtigkeitserwägung für das deutsche Zivilprozessrecht im ersten Teil aus einer rechtshistorischen Perspektive und entwickelt aus den Ergebnissen ein einheitliches System des deutschen Kostenerstattungsrechts. Dabei bleiben die Betrachtungen nicht auf die in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO niedergelegte Erstattungspflicht der unterliegenden Partei beschränkt, sondern machen sie zum Ausgangspunkt der Beschreibung eines teleologischen Geflechts aus Grundregel, Ausnahmen und Rückausnahmen unter Berücksichtigung verschiedener Prozesssituationen wie Erledigung, Anerkenntnis, Klageänderung und -rücknahme etc. Neben verschiedenen Streitfragen und Inkonsistenzen, die das Kostenerstattungsrechts teils seit über hundert Jahren durchziehen, wird auf der Grundlage des so entwickelten Systems das Verhältnis des prozessualen Kostenerstattungsrechts der ZPO zu denjenigen Normen des materiellen Zivilrechts, die gleichfalls die Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung zum Gegenstand haben, einer eingehenden Revision unterzogen.

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2019

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