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Die Stimmpflicht und die Offenlegungspflicht der Pensionskassen

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Mit der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» wurden am 3. März 2013 die Stimmpflicht und die Offenlegungspflicht der Pensionskassen in Art. 95 Abs. 3 lit. a Satz 3 der schweizerischen Bundesverfassung festgeschrieben. Der Bundesrat hat die Bestimmung auf Verordnungsstufe in Art. 22 und 23 VegüV umgesetzt. Mit der laufenden Aktienrechtsrevision sollen diese Bestimmungen nun ins Gesetzesrecht überführt werden. Diese Dissertation unterzieht die Stimm- und die Offenlegungspflicht einer umfassenden Betrachtung, zeigt mögliche Probleme und Lösungsmöglichkeiten – u. a. betreffend die professionelle Stimmrechtsberatung – auf und analysiert die rechtliche Situation in der Schweiz de lege lata und de lege ferenda. Dabei wird insbesondere Art. 95 Abs. 3 lit. a BV ausgelegt und die rechtliche Umsetzung gemäss VegüV und de lege ferenda analysiert. Weiter wird untersucht, wie die Stimmpflicht und die Offenlegungspflicht zum heutigen Zeitpunkt von den Pensionskassen umgesetzt werden.

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