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Die offensichtlich rechtswidrige Vorlage einer Privatkopie nach § 53 I Satz 1 UrhG

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Der technische Fortschritt im Bereich der Digitalisierung hat zur Folge, dass heutzutage jedermann urheberrechtlich geschützte Werke schnell, massenhaft und ohne Qualitätsverlust vervielfältigen kann. Das Anfertigen von Kopien zum privaten Gebrauch ist dabei zustimmungsfrei erlaubt, sofern die Voraussetzungen von § 53 I Satz 1 UrhG erfüllt sind. Danach darf unter anderem zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet werden. Obwohl dieses Merkmal seit mehr als einer Dekade im Privatkopierprivileg enthalten ist, wurde bisweilen immer noch nicht abschließend geklärt, wie es zu werten ist. In der Studie wird daher der Passus um die Offensichtlichkeit genauestens analysiert. Den Schwerpunkt bildet dabei die Ergründung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Offensichtlichkeit. Dies umfasst die Beantwortung der grundlegenden Frage, ob der Terminus „offensichtlich“ eher weit oder eng ausgelegt werden sollte. Daneben wird geprüft, ob der an den Nutzer bezüglich der Offensichtlichkeit anzulegende Sorgfaltsmaßstab subjektiv oder objektiv zu bestimmen ist. Danach wird festgestellt, welche Indizien für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sprechen können. Darüber hinaus wird aufgeklärt, ob der Passus um die Offensichtlichkeit, aufgrund der EUGH-Urteile in Sachen ACI Adam (2014) und Copydan (2015), gegen EU-Recht verstößt. Der Konsum von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist allgegenwärtig. Jeder Mensch, der solche Werke zum privaten Gebrauch vervielfältigt, kommt mit der Schranke der Privatkopie unweigerlich in Berührung. Daher richtet sich diese Untersuchung nicht nur an rechtsanwendende Juristen, sondern auch an sämtliche Nutzer, welche Privatkopien vornehmen.

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