Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention
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Viac o knihe
Am 11.05.2011 hat Deutschland die Istanbul-Konvention unterzeichnet. Artikel 36 des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, alle nicht einverständlichen Sexualkontakte unter Strafe zu stellen. Daraus ergab sich ein Reformbedarf für das vormals geltende deutsche Sexualstrafrecht, das gemäß § 177 StGB a. F. den Einsatz von Zwang voraussetzte. Es genügte nicht, dass das Opfer seinen Gegenwillen zum Ausdruck brachte. Zu befürworten war eine Reform nach dem sogenannten »Nur ein Ja ist ein Ja«-Modell nach dem Vorbild des Common Law. Es setzt die Vornahme einer sexuellen Handlung ohne Einverständnis des Opfers voraus. Resultat wäre ein übersichtlicher Grundtatbestand von einfacher Lesart, der sämtliche Strafbarkeitslücken schließen würde. Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform durch das 50 StrÄndG für einen punktuell kasuistischen Ansatz entschieden. Die reformierte Vorschrift des § 177 StGB verbessert den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, wirft aber dogmatische Fragen auf.