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Die Förderung der Selbständigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit

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Die Agenturen für Arbeit betreiben nach § 4 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) vorrangig die Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Gleichwohl aber kommt als eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung auch die Förderung einer Existenzgründung durch die Agenturen für Arbeit in Frage. Als Fördermittel besitzen die Agenturen für Arbeit den Gründungszuschuss nach § 93 SGB III, mit dem Gründer bis zu 15 Monate Förderung erhalten können. Parallel dazu bietet sich für aus der Arbeitslosigkeit kommende Gründer der Abschluss einer Pflichtversicherung auf Antrag in der Arbeitslosengversicherung nach § 28a SGB III an. Mit dieser können Existenzgründer weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben und sich auf diese Weise gegen das Risiko des Scheiterns der Gründung absichern. Mit diesen beiden für Gründer interessanten Fördermöglichkeiten beschäftigt sich die Arbeit. Es werden ausführlich die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Gründungszuschusses und für die Begründung einer Pflichtversicherung auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung besprochen. Weiter wird die zahlenmäßige Inanspruchnahme der Förderprodukte durch ehemals Arbeitslose betrachtet, insbesondere der erhebliche Rückgang der geförderten Selbständigen seit 2011 und die erheblich geringere Inanspruchnahme der Möglichkeit zum Abschluss einer Pflichtversicherung auf Antrag. Als Grund für die geringere Inanspruchnahme der Leistungen sind unter anderem Änderungen des Gesetzgebers an den maßgeblichen Vorschriften und strenge haushaltsrechtliche Vorgaben für die Auszahlung von Fördergeldern zu sehen. Diese werden ausführlich durch die vorliegende Arbeit erörtert.

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