Evaluation des neu eingeführten Jugendarrestes neben zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe (§ 16a JGG)
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Viac o knihe
Mit dem „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ vom 04.09.2012 (BGBl. I, S. 1854) wurden unter anderem das bislang in § 8 II JGG a. F. enthaltene „Koppelungsverbot“ von Jugendarrest und Jugendstrafe aufgehoben und der Arrest nach § 16a JGG eingeführt. § 16a JGG ist zum 07.03.2013 in Kraft getreten. Möglich ist nun die Verhängung von Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn sich das Gericht nach dem neu eingeführten § 61 I JGG die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe vorbehält. Vor dem Hintergrund der rechtspolitischen und wissenschaftlichen Diskussion um die Einführung des § 16a-Arrestes erschien eine empirische Analyse der Anwendung, Ausgestaltung und Wirkungen dieser neuen Sanktionsmöglichkeit geboten. Daher hat das Bundesamt für Justiz im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz das rechtstatsächliche Forschungsvorhaben der Evaluation des Jugendarrestes neben der zur Bewährung ausgesetzten Verhängung oder Vollstreckung einer Jugendstrafe gemäß § 16a JGG vergeben. Ziel dieses Forschungsprojekts war die Untersuchung der Umsetzung des § 16a JGG, wobei einerseits im Wege einer begleitenden Evaluation die Einstellung der Praxis gegenüber dieser neuen Sanktionsmöglichkeit nebst einer eventuellen Veränderung dieser Einstellung im Verlauf der praktischen Erfahrung in den Blick genommen und andererseits die tatsächliche Anwendung dieser neuen Vorschrift und der mit ihr korrespondierenden Bestimmungen analysiert wurde. Außerdem wurde die tatsächliche Wirksamkeit des § 16a-Arrestes durch eine Rückfalluntersuchung mit Hilfe von Bundeszentralregister-Daten untersucht.