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Vertraglich vereinbarte Aufrechnungen gehören zu den wichtigsten zivilrechtlichen Erfüllungssurrogaten. Zugleich stellen sie bei drohender Insolvenz oder Zwangsvollstreckung relativ einfache Gestaltungsoptionen zur Verkürzung des schuldnerischen Vermögens dar, da sie es einem Gläubiger ermöglichen, eine Forderung des Schuldners ohne reale Leistungserbringung zum Erlöschen zu bringen. Diese Arbeit untersucht für die verschiedenen Varianten vertraglich vereinbarter Aufrechnungen, unter welchen Voraussetzungen diese zugunsten der Insolvenz- bzw. Zwangsvollstreckungsgläubiger im Wege der Anfechtung rückgängig gemacht werden können. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit dabei Differenzierungen zwischen der Insolvenzanfechtung und der Gläubigeranfechtung geboten sind.
Nákup knihy
Die Anfechtung vertraglich vereinbarter Aufrechnungen innerhalb und außerhalb der Insolvenz, Markus Johannes Huber
- Jazyk
- Rok vydania
- 2016
Doručenie
Platobné metódy
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- Titul
- Die Anfechtung vertraglich vereinbarter Aufrechnungen innerhalb und außerhalb der Insolvenz
- Jazyk
- nemecky
- Autori
- Markus Johannes Huber
- Vydavateľ
- PL Academic Research
- Vydavateľ
- 2016
- Väzba
- pevná
- ISBN10
- 3631670532
- ISBN13
- 9783631670538
- Kategórie
- Skriptá a vysokoškolské učebnice
- Anotácia
- Vertraglich vereinbarte Aufrechnungen gehören zu den wichtigsten zivilrechtlichen Erfüllungssurrogaten. Zugleich stellen sie bei drohender Insolvenz oder Zwangsvollstreckung relativ einfache Gestaltungsoptionen zur Verkürzung des schuldnerischen Vermögens dar, da sie es einem Gläubiger ermöglichen, eine Forderung des Schuldners ohne reale Leistungserbringung zum Erlöschen zu bringen. Diese Arbeit untersucht für die verschiedenen Varianten vertraglich vereinbarter Aufrechnungen, unter welchen Voraussetzungen diese zugunsten der Insolvenz- bzw. Zwangsvollstreckungsgläubiger im Wege der Anfechtung rückgängig gemacht werden können. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit dabei Differenzierungen zwischen der Insolvenzanfechtung und der Gläubigeranfechtung geboten sind.